§ 4 – Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1

ENTSORG_G · Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken

(1)Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.
(2)Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Er lässt die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Er übermittelt die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeitnah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit prüft die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ENTSORG_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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