§ 5 – Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen

ENTSORG_G · Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz durch Bescheid verpflichten, Zahlungen für Kosten von Maßnahmen zu leisten, die dazu dienen, die Kosten für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes nicht nur unerheblich zu reduzieren. In dem Bescheid sind insbesondere der Zahlungsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und der Zahlungsempfänger festzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ENTSORG_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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