§ 12a – Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten

ENTSORGFONDSG · Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung

(1)Die Entlastung des Vorstands erteilt das Kuratorium. Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Entscheidung über die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(2)Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die aktuelle Geschäftsentwicklung.
(3)Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12a ENTSORGFONDSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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