§ 14 – Auflösung

ENTSORGFONDSG · Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung

(1)Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
(2)Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 ENTSORGFONDSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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