§ 31 – Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde

ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1)Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2)Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben: 1.Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2.das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
3.die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
4.die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3)Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4)Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 23.09.2025 – EnVR 72/23ECLI:DE:BGH:2025:230925BENVR72.23.0

    Besonderes Missbrauchsverfahren 1. Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17). 2. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich auch dann, wenn die Regulierungsbehörde einen Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückweist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen, etwaige behördliche Aufklärungsdefizite selbst beheben und unklare Rechtsfragen selbst entscheiden.

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24ECLI:DE:BGH:2025:150725BENVR1.24.0

    Batteriespeicher II 1. Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. 2. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.

  • BGH, Beschl. v. 13.05.2025 – EnVR 83/20ECLI:DE:BGH:2025:130525BENVR83.20.0

    Kundenanlage Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.

  • BGH, Beschl. v. 26.11.2024 – EnVR 17/22ECLI:DE:BGH:2024:261124BENVR17.22.0

    Batteriespeicher als Erzeugungsanlage 1. Der Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens steht nicht entgegen, dass mit ihm die Erfolgsaussichten in einem laufenden Zivilverfahren verbessert werden sollen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 19). 2. Stromspeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen, sind Erzeugungsanlagen im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV. 3. Auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, sind, wenn sie allein an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dezentrale Erzeugungsanlagen im Sinn von § 3 Nr. 11 EnWG, § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.

  • BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 63/20ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ63.20.0
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 57/20ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ57.20.0
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 62/20ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ62.20.0
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 4/21ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ4.21.0
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 60/20ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ60.20.0
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 58/20ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ58.20.0

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