§ 31 – Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 23.09.2025 – EnVR 72/23ECLI:DE:BGH:2025:230925BENVR72.23.0
Besonderes Missbrauchsverfahren 1. Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17). 2. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich auch dann, wenn die Regulierungsbehörde einen Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückweist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen, etwaige behördliche Aufklärungsdefizite selbst beheben und unklare Rechtsfragen selbst entscheiden.
- BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24ECLI:DE:BGH:2025:150725BENVR1.24.0
Batteriespeicher II 1. Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. 2. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.
- BGH, Beschl. v. 13.05.2025 – EnVR 83/20ECLI:DE:BGH:2025:130525BENVR83.20.0
Kundenanlage Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.
- BGH, Beschl. v. 26.11.2024 – EnVR 17/22ECLI:DE:BGH:2024:261124BENVR17.22.0
Batteriespeicher als Erzeugungsanlage 1. Der Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens steht nicht entgegen, dass mit ihm die Erfolgsaussichten in einem laufenden Zivilverfahren verbessert werden sollen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 19). 2. Stromspeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen, sind Erzeugungsanlagen im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV. 3. Auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, sind, wenn sie allein an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dezentrale Erzeugungsanlagen im Sinn von § 3 Nr. 11 EnWG, § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.
- BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 63/20ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ63.20.0
- BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 57/20ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ57.20.0
- BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 62/20ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ62.20.0
- BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 4/21ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ4.21.0
- BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 60/20ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ60.20.0
- BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 58/20ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ58.20.0
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