§ 32 – Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 23.09.2025 – EnVR 72/23ECLI:DE:BGH:2025:230925BENVR72.23.0
Besonderes Missbrauchsverfahren 1. Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17). 2. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich auch dann, wenn die Regulierungsbehörde einen Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückweist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen, etwaige behördliche Aufklärungsdefizite selbst beheben und unklare Rechtsfragen selbst entscheiden.
- BGH, Urt. v. 17.09.2024 – EnZR 57/23ECLI:DE:BGH:2024:170924UENZR57.23.0
Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden 1. Zur Wahrung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Stromnetzen darf der Netzbetreiber Marktlokationen von Letztverbrauchern nicht ohne sachlichen Grund dem Bilanzkreis eines bestimmten Lieferanten zuordnen. 2. § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG, der für den Bereich der Niederspannung eine Ersatzversorgung anordnet, findet keine entsprechende Anwendung auf Fälle des Energiebezugs in höheren Spannungsebenen. 3. Kommt es in der Mittelspannung zum Ausfall eines Energielieferanten und fehlt es an einer vertraglich vereinbarten Ersatzversorgung, ist die Lieferstelle für die Übergangszeit bis zu einer möglichen Anschlusssperre dem Bilanzkreis eines Energieversorgungsunternehmens zuzuordnen, das aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Netzbetreibers voraussichtlich in der Lage ist, die Versorgung kurzfristig sicherzustellen. 4. Fällt ein Folgelieferant zu einem Zeitpunkt aus, in dem noch ein Lieferverhältnis mit einem anderen Versorger besteht, hat der Netzbetreiber übergangsweise die betreffende Marktlokation auch über das Vertragsende hinaus diesem Lieferanten zuzuordnen, wenn dieser weiter lieferfähig ist; das gilt auch, wenn mehrere Energieversorgungsunternehmen geeignet sind. 5. War die Bilanzkreiszuordnung wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 20 Abs. 1 EnWG rechtswidrig, kann der Netzbetreiber die rückwirkende Zuordnung einer Lieferstelle zum Bilanzkreis des vertraglich verpflichteten Lieferanten innerhalb der Clearingfrist gemäß den Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom der Bundesnetzagentur (MaBiS) nicht mangels Zustimmung desjenigen Lieferanten verweigern, dem die Lieferstelle fehlerhaft zugeordnet worden war.
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