§ 43a – Anhörungsverfahren
ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A11.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.09.2023 – 7 VR 6/23ECLI:DE:BVerwG:2023:150923B7VR6.23.0
- BVerwG, Urt. v. 23.05.2023 – 4 C 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:230523U4C1.22.0
Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.
- BVerwG, Beschl. v. 26.04.2023 – 4 VR 6/22ECLI:DE:BVerwG:2023:260423B4VR6.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.02.2023 – 7 VR 1/23ECLI:DE:BVerwG:2023:100223B7VR1.23.0
1. Für Streitigkeiten über vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 12 Satz 1 und 2 Nr. 1 LNGG erfasst nicht nur die eigentlichen Planfeststellungsentscheidungen, sondern auch begleitende Entscheidungen wie die vorzeitige Besitzeinweisung. 3. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass am baldigen Bau der Energieleitungen zum Transport von Flüssiggas ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, wird nicht durch die Einschätzung der Bundesnetzagentur entkräftet, dass die gegenwärtige Versorgungslage stabil sei. 4. In den Fällen vorzeitiger Besitzeinweisung scheidet regelmäßig eine Störerhaftung der betroffenen Grundstückseigentümer oder -besitzer als Zustandsstörer aus.
- Entsprechen Sicherheitsanforderungen dem heutigen Stand der Technik, erfüllen sie in aller Regel auch den Stand der Technik, der zu einem früheren Zeitpunkt maßgeblich war.
Entsprechen Sicherheitsanforderungen dem heutigen Stand der Technik, erfüllen sie in aller Regel auch den Stand der Technik, der zu einem früheren Zeitpunkt maßgeblich war.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.08.2020 – 4 B 159/11
- BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 4 C 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U4C3.17.0
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 6/16, 4 C 6/16 (4 C 13/14)ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U4C6.16.0
1. § 7 Abs. 4 UmwRG erfasst auch mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG des Bundes inhaltsgleiche Regelungen des Landes-Verwaltungsverfahrensrechts. 2. § 7 Abs. 4 UmwRG ist auf § 43a Nr. 7 EnWG in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung analog anzuwenden.
- BVerwG, Beschl. v. 07.01.2015 – 4 C 13/14ECLI:DE:BVerwG:2015:070115B4C13.14.0
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