§ 43b – Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11VR18.24.0
- BVerwG, Urt. v. 23.09.2021 – 4 A 4/21ECLI:DE:BVerwG:2021:230921U4A4.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 4 VR 7/19, 4 VR 3/20, 4 VR 7/19, 4 VR 3/20ECLI:DE:BVerwG:2020:270720B4VR7.19.0
§ 2 Abs. 2 EnLAG bestimmt für Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 <Ls>). Ist das zur Planfeststellung gestellte Projekt kein Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG gestützt werden.
- BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 – 4 A 5/14ECLI:DE:BVerwG:2016:210116U4A5.14.0
1. Der Hinweis, dass "die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen" öffentlich ausliegen, unterrichtet die Öffentlichkeit nicht darüber, um welche Unterlagen zu welchen Umweltthemen es sich hierbei handelt und verfehlt daher die Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG an die Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens. 2. Im Fall sogenannter relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. hat das Gericht von Amts wegen zu untersuchen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. Lässt sich diese konkrete Möglichkeit auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht ausschließen, greift die Kausalitätsvermutung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F. zu Lasten der Behörde. 3. Die Verträglichkeit einer Höchstspannungs-Freileitung mit den Erhaltungszielen eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets nach § 34 Abs. 1 BNatSchG muss jedenfalls dann artspezifisch untersucht werden, wenn und soweit zwischen den im Gebiet geschützten Arten deutliche Unterschiede im konkreten Leitungsanflugrisiko bestehen. 4. Beim Bau einer Höchstspannungs-Freileitung kann der Rückbau einer bestehenden Freileitung jedenfalls dann nicht als schadensmindernde Maßnahme in Ansatz gebracht werden, wenn der Trassenverlauf der neu zu errichtenden und der rückzubauenden Freileitung nicht deckungsgleich ist und die Leitungsanflüge andere Populationen oder andere Vogelarten betreffen können.
- BVerwG, Beschl. v. 28.02.2013 – 7 VR 13/12
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