§ 82 – Untersuchungsgrundsatz

ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1)Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2)Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3)Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.
(4)Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – EnVR 83/23ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR83.23.0
  • BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – EnVR 93/23ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR93.23.0

    Eigenkapitalzinssatz VI 1. Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 - Eigenkapitalzinssatz IV und BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 - Eigenkapitalzinssatz V). 2. Beim Risikozuschlag sind aufgrund der bei der Ermittlung des Beta-Faktors als Vergleichsunternehmen berücksichtigten börsennotierten Gasnetzbetreiber absehbare branchenspezifische Risiken aus der Energiewende bereits berücksichtigt.

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – EnVR 92/23ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR92.23.0
  • BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 79/23ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR79.23.0

    Eigenkapitalzinssatz IV 1. Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II; vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 - Eigenkapitalzinssatz III). 2. Für die Rechtmäßigkeit der Festlegung über den Eigenkapitalzinssatz kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses an.

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 91/23ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR91.23.0
  • BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – EnVR 36/22ECLI:DE:BGH:2024:300124BENVR36.22.0
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – EnVZ 56/21ECLI:DE:BGH:2023:120923BENVZ56.21.0
  • BGH, Beschl. v. 27.06.2023 – EnVR 24/22ECLI:DE:BGH:2023:270623BENVR24.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.06.2023 – EnVR 35/22ECLI:DE:BGH:2023:270623BENVR35.22.0

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