§ 1 – Anwendungsbereich

EPSV · Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1)Diese Verordnung regelt die Anerkennung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie in dem Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik.
(2)Diese Verordnung gilt im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. Im Anerkennungsverfahren nach dieser Verordnung werden Vorschriften des Landesrechts nicht geprüft.
(3)Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder oder Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder nach dieser Verordnung anerkannte Prüfsachverständige, so sind die Prüfsachverständigen auch im Rahmen dieses Auftrags den Bestimmungen der Teile 1, 3 und 4 mit Ausnahme der §§ 21 und 22 dieser Verordnung unterworfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 EPSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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