Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
EPSV · 27 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
- § 3Zuständige Behörde
- § 4Anerkennungsvoraussetzungen
- § 5Antragsverfahren
- § 6Anerkennung als Prüfsachverständiger
- § 7Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
- § 8Beauftragung
- § 9Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen
- § 10Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
- § 11Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
- § 12Zulassungsprüfung
- § 13Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen
- § 14Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit
- § 15Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
- § 16Haftpflichtversicherung
- § 17Berufsgeheimnis
- § 18Anzeigepflicht
- § 19Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
- § 20Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
- § 21Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen
- § 22Auskunftspflichten
- § 23Fortbildung und Erfahrungsaustausch
- § 24Überwachung
- § 25Übergangsvorschriften
- Anlage 1(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
- Anlage 2(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.