§ 17 – Berufsgeheimnis

EPSV · Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1)Dem Prüfsachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Vor- oder Nachteil Dritter unbefugt zu verwenden. Diese Pflicht des Prüfsachverständigen zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch nach dem Erlöschen oder nach dem Widerruf der Anerkennung.
(2)Für Hilfskräfte des Prüfsachverständigen gilt Absatz 1 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 EPSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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