§ 15 – Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

EPSV · Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1)Der Prüfsachverständige hat die zu erbringenden Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. Eine zeitweise Vertretung ist nur durch Prüfsachverständige mit gleicher Anerkennung zulässig.
(2)Vor der Vollendung des 70. Lebensjahres hat der Prüfsachverständige laufende Prüfaufträge im Einvernehmen mit seinen Auftraggebern an geeignete Prüfsachverständige zu übergeben.
(3)Erbringen mehrere Prüfsachverständige ein gemeinschaftliches Prüfergebnis, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile des Prüfergebnisses, der Feststellungen und der Beurteilungen verantwortlich ist.
(4)Der Prüfsachverständige darf Hilfskräften einzelne Prüftätigkeiten insoweit übertragen, als er deren Tätigkeit ordnungsgemäß überwachen kann. Der Prüfsachverständige trägt die Verantwortung für die Auswahl und die Überwachung der Hilfskräfte. Erforderliche Beurteilungen muss der Prüfsachverständige persönlich vornehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 EPSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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