§ 16 – Haftpflichtversicherung

EPSV · Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1)Der Prüfsachverständige hat eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Dauer der Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Pflicht nach Satz 1 ist erfüllt, wenn das Unternehmen, das den Prüfsachverständigen beschäftigt, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Prüfsachverständigen namentlich einbezieht. Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindestens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr aufweisen.
(2)Die Versicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 EPSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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