§ 14 – Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit

EPSV · Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1)Der Prüfsachverständige ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden. Er erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.
(2)Der Prüfsachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, die von ihm zu treffenden Feststellungen und Beurteilungen zu beeinflussen. Er darf insbesondere keine Unterlagen für Objekte prüfen, an deren Entwicklung, Planung oder Bauausführung er beteiligt war.
(3)Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten unter Beachtung der nationalen technischen Vorschriften mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. Er hat die Grundlagen seiner Prüftätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt zu ermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 EPSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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