Anlage 2 – (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

EPSV · Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(Fundstelle: BGBl.
I 2020, 2084 - 2085)
1.
Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-AnlagenÜbersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen Ingenieurbau Oberbau Hochbau (vorbeu- gender baulicher Brand- schutz)
Erstmalige Anerkennung: N Erweiterung der Anerkennung: E Teilgebiet Brückenbau einschließ- lich des konstruk- tiven Inge- nieurbaus Teilgebiet Brückenbau einschließ- lich des konstruk- tiven Inge- nieurbaus Tätigkeits- bereich: Schweiß- technik Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau Tätigkeits- bereich: Felsbau
Praktische Berufserfahrung mehr als 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre
Berufserfahrung bei der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen von statisch und konstruktiv schwierigen Bauvorhaben N, E N, E N, E
Berufserfahrung bei der bautechnischen Prüfung als Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde, eines Prüfamtes oder eines anerkannten Prüfers für bautechnische Nachweise im Eisenbahnbau N, E N, E N, E N, E
Berufserfahrung bei der Bauleitung oder der Überwachung statisch und konstruktiv schwieriger Bauvorhaben N, E N, E N, E N, E
Anerkennung als Prüfingenieur eines Bundeslandes für das Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird (fakultativ) N, E
Anerkennung als Schweißfachingenieur N, E
Anerkennung als Prüfsachverständiger für das Teilgebiet Felsbau oder Nachweis über eine Qualifikation als Geologe N, E
Berufserfahrung in der Planung, Prüfung und Ausführung von Oberbauanlagen N
Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Prüfung und Ausführung von Gebäuden im Bereich: N
– des abwehrenden Brandschutzes,
– des Brandverhaltens von Bauprodukten und
– des anlagentechnischen Brandschutzes
sowie Kenntnis des einschlägigen Regelwerks und der Nachweisverfahren in diesen Bereichen
2.
Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
2.1 Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
2.1.1 dreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und
2.1.2 Bearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick auf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt wird.
In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden.
2.2 Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.
2.3 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
2.3.1 zweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet,
2.3.2 Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und
2.3.3 erfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung.
3.
Für die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
3.1 Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
3.1.1 zweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fachgebiet oder Mitarbeit als „Helfer bei der Abnahme der Anlagen“ an zehn geeigneten Projekten und
3.1.2 erfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme.
In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden.
3.2 Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.
3.3 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
3.3.1 zweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet,
3.3.2 Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und
3.3.3 erfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung.
4.
Für die Zulassungsprüfung
4.1 Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
4.1.1 dreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen Anforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und
4.1.2 erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.
4.2 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
4.2.1 zweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und
4.2.2 erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.
5.
Für die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen
5.1 Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
5.1.1 dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die Prüfungen bei festgestellten Abweichungen durchführen möchte, und
5.1.2 erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.
5.2 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
5.2.1 zweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und
5.2.2 erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.

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