§ 24 – Überwachung

EPSV · Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1)Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.
(2)Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form 1.einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,
2.einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen,
3.einer Befragung,
4.einer Auditierung oder
5.einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 EPSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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