§ 21 – Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen

EPSV · Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1.die Änderung seiner Wohn- oder Niederlassungsadresse,
2.die Änderung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis,
3.rechtskräftige Verurteilungen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren,
4.die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
5.die dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustands, aufgrund derer er unfähig ist, die Tätigkeit des Prüfsachverständigen ordnungsgemäß auszuüben, und
6.das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 16.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 EPSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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