§ 9 – Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen

EPSV · Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1)Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüfsachverständige die erforderlichen Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen. Hierbei sind, soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes sowie des baulichen und konstruktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.
(2)Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichprobenartig auch Folgendes vor Ort überprüfen: 1.die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem Prüfbericht sowie
2.die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Abnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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