§ 9 – Anzeigepflicht der Auslandsstellen

ERBSTDV_1998 · Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen: 1.die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
2.die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 ERBSTDV_1998 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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