§ 15 – Satzung

ERD_LBEVG_2012 · Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

(1)Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
(2)Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.
(3)Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 ERD_LBEVG_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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