§ 17 – Stimmrecht, Verordnungsermächtigung

ERD_LBEVG_2012 · Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

(1)Jedes Mitglied erhält grundsätzlich eine Stimme. Mitgliedern, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben, sind weitere Stimmen einzuräumen.
(2)Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Absatz 1 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, dass das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleichzeitig sind berechtigte Minderheitsinteressen zu schützen und ist dem Erfordernis, arbeitsfähige Mehrheiten zu bilden, Rechnung zu tragen.
(3)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 ERD_LBEVG_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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