§ 5 – Inhalt der elektronischen Rechnung

ERECHV · Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

(1)Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1.eine Leitweg-Identifikationsnummer,
2.die Bankverbindungsdaten,
3.die Zahlungsbedingungen und
4.die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
(2)Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden: 1.die Lieferantennummer,
2.eine Bestellnummer.
(3)Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ERECHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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