§ 23 – Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege

EREGG · Eisenbahnregulierungsgesetz

(1)Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Entgeltregelung in seinem gesamten Netz auf denselben Grundsätzen beruht.
(2)Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen führt, die Verkehrsdienste gleichwertiger Art in vergleichbaren Teilen des Markts erbringen, und dass die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen. Unterscheidungen innerhalb von Verkehrsdiensten müssen bundesweit gelten. Die Entgelte für die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des § 37, bundesweit zu mitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 16.08.2024 – 6 B 2/24ECLI:DE:BVerwG:2024:160824B6B2.24.0

    1. Zugangsrelevante Schienennetz-Nutzungsbedingungen beanspruchen nicht nur vertraglich, sondern auch eisenbahnrechtlich Geltung für die Durchführung der vereinbarten Trassennutzungen. Verstöße dagegen können von der Bundesnetzagentur von Amts wegen oder auf eine Beschwerde hin aufgegriffen und zum Gegenstand eines regulatorischen Einschreitens gemacht werden. 2. Die Eingriffsbefugnis des § 68 Abs. 3 ERegG setzt keine qualifizierte Handlungsform des Eisenbahninfrastrukturunternehmers voraus. Vielmehr können (auch) "Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG" in einem Unterlassen liegen.

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