§ 25 – Anreizsetzung

EREGG · Eisenbahnregulierungsgesetz

(1)Für die Dauer einer Regulierungsperiode hat ein Betreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde das Ausgangsniveau der Gesamtkosten in Euro und die zugehörigen Betriebsleistungen für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente in Trassenkilometern bezogen auf das Basisjahr darzulegen. Das Basisjahr wird als Jahresdurchschnitt über einen durch die Regulierungsbehörde zu bestimmenden Zeitraum, der maximal fünf Jahre betragen darf, berechnet. Der Betreiber der Schienenwege hat auf dieser Grundlage das Ausgangsniveau der Gesamtkosten für das Mindestzugangspaket nach Anlage 2 Nummer 1 im Verfahren nach Anlage 4 zu berechnen. Die Regulierungsbehörde überprüft das vom Betreiber der Schienenwege mitgeteilte Ausgangsniveau der Gesamtkosten und die mitgeteilte Betriebsleistung und legt beide durch Verwaltungsakt fest.
(2)Für die Dauer eines Netzfahrplans wird die Obergrenze der Gesamtkosten vorbehaltlich des § 29 Absatz 5 durch das Ausgangsniveau der Gesamtkosten nach Absatz 1, zuzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage einer Inflationierung nach § 28 Absatz 1, abzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage des Produktivitätsfortschritts nach § 28 Absatz 2 bestimmt.
(3)Ergibt sich aus einer qualifizierten Regulierungsvereinbarung im Sinne des § 29 Absatz 2 ein gegenüber dem Ausgangsniveau der Gesamtkosten mehr als geringfügig veränderter Aufwand für Instandhaltung oder Ersatzinvestitionen für ein Jahr innerhalb der Regulierungsperiode und sind die in Anlage 4 Nummer 6 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Regulierungsbehörde die Obergrenze der Gesamtkosten auf Antrag in entsprechender Höhe im Verfahren nach Anlage 4 Nummer 6 anzupassen.
(4)Im Falle des Absatzes 3 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Aufwendungen, die durch Mittel gedeckt werden, die in der qualifizierten Regulierungsvereinbarung benannt sind.
(5)Ist der bei der Anpassung nach Absatz 3 berücksichtigte Aufwand tatsächlich nicht entstanden, nimmt die Regulierungsbehörde vor der nächsten Ermittlung der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten an dieser eine angemessene Korrektur vor.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 06.11.2024 – 6 C 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:061124U6C2.23.0

    1. Die von der Regulierungsbehörde auf § 25 Abs. 1 Satz 4 ERegG gestützte Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der Schienenwege greift mangels privatrechtsgestaltender Wirkung nicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ein. 2. § 25 Abs. 1 ERegG betrifft lediglich das zweipolige Rechtsverhältnis zwischen der Regulierungsbehörde und dem Betreiber der Schienenwege und entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Zugangsberechtigten, die für ihren Geschäftsbetrieb auf die vertraglich geregelte Nutzung der Schienenwege angewiesen sind. 3. Im Rahmen von Drittanfechtungsklagen gegen die dem Betreiber der Schienenwege auf der Grundlage des § 45 ERegG erteilten Entgeltgenehmigungen können Zugangsberechtigte die inzidente Überprüfung der Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten beanspruchen.

  • BVerwG, Urt. v. 12.10.2022 – 6 C 10/20ECLI:DE:BVerwG:2022:121022U6C10.20.0

    1. Eisenbahnregulierungsrechtliche Entgeltgenehmigungen sind hinsichtlich der einzelnen beantragten Entgelte grundsätzlich teilbar. Ein Betreiber der Schienenwege, der die Genehmigung eines beantragten Einzelentgelts erstrebt, das die Bundesnetzagentur nur in geringerer Höhe genehmigt hat, ist daher nicht darauf verwiesen, die gesamte Entgeltgenehmigung anzugreifen. 2. § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG fordert bei der Ermittlung und Überprüfung des Vollkostenaufschlags in einem Marktsegment die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Höhe der Aufschläge und damit die Wettbewerbsbedingungen in den anderen Marktsegmenten. 3. Mit der Maßgabe, dass die Entgelte und Entgeltgrundsätze des Betreibers der Schienenwege keiner einzelfallbezogenen Billigkeitskontrolle unterzogen werden dürfen, sind weder die Regulierungsbehörde noch im Streitfall das Verwaltungsgericht daran gehindert, sich bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne des § 39 Abs. 1 sowie des § 40 Abs. 1 ERegG auch an abstrakt-generellen Wertungen des Zivilrechts zu orientieren.

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