Anlage 5 – (zu § 29)

EREGG · Eisenbahnregulierungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2116; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht: 1.die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;
2.die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
3.nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
4.die Anreize nach § 29 Absatz 2;
5.Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
6.die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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