Anlage 7 – (zu § 36 Absatz 2 und § 39)

EREGG · Eisenbahnregulierungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2118 - 2119; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.Die Paare, die von den Betreibern von Eisenbahnanlagen zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Marktsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung nach § 36 Absatz 1 festlegen, umfassen mindestens die folgenden: a)Personenverkehr/Güterverkehr;
b)Gefahrgutzüge/andere Güterzüge;
c)Inländischer Verkehr/grenzüberschreitender Verkehr;
d)Kombinierter Verkehr/Direktverkehr;
e)Personenstadt- oder -regionalverkehr/Personenfernverkehr;
f)Ganzzüge/Einzelwagenverkehr;
g)Netzfahrplan/Ad-hoc-Verkehr.
2.Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 gelten die folgenden Grundsätze: a)Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber von Eisenbahnanlagen mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt.
b)Der Betreiber von Eisenbahnanlagen teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit. Im Falle höherer Gewalt oder kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Betreiber von Eisenbahnanlagen eine kürzere Mitteilungsfrist anwenden.
c)Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen:1.Betriebs-/Planungsmanagement des Betreibers von Eisenbahnanlagen
1.1Fahrplanerstellung
1.2Zugbildung
1.3Fehler im Betriebsverfahren
1.4Falsche Anwendung der Vorrangregeln
1.5Personal
1.6Andere Ursachen
2.Infrastruktureinrichtungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen
2.1Signalanlagen
2.2Signalanlagen an Bahnübergängen
2.3Telekommunikationsanlagen
2.4Stromversorgungseinrichtungen
2.5Gleis
2.6Bauwerke
2.7Personal
2.8Andere Ursachen
3.Dem Betreiber von Eisenbahnanlagen zuzuschreibende bautechnische Ursachen
3.1Geplante Bauarbeiten
3.2Probleme bei der Ausführung von Bauarbeiten
3.3Geschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise
3.4Andere Ursachen
4.Anderen Betreibern von Eisenbahnanlagen zuzuschreibende Probleme
4.1verursacht durch den vorgelagerten Betreiber von Eisenbahnanlagen
4.2verursacht durch den nachgelagerten Betreiber von Eisenbahnanlagen
5.Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen
5.1Überschreitung der Haltezeit
5.2Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens
5.3Ladevorgänge
5.4Ladeprobleme
5.5Zugvorbereitung
5.6Personal
5.7Andere Ursachen
6.Fahrzeuge des Eisenbahnverkehrsunternehmens
6.1Umlaufplanerstellung und -änderung
6.2Zugbildung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen
6.3Probleme mit Reisezugwagen
6.4Probleme mit Güterwagen
6.5Probleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen
6.6Personal
6.7Andere Ursachen
7.Anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende Probleme
7.1verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen
7.2verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen
8.Externe Ursachen, die weder dem Betreiber von Eisenbahnanlagen noch dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreiben sind
8.1Streik
8.2Verwaltungsformalitäten
8.3Äußere Einflüsse
8.4Wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen
8.5Verspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz
8.6Andere Ursachen
9.Sekundäre Ursachen, die weder dem Betreiber von Eisenbahnanlagen noch dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreiben sind
9.1Gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken
9.2Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges
9.3Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges
9.4Umlauf
9.5Anschlüsse
9.6Weitere Untersuchung erforderlich.
d)Verspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl die Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbetriebs zu berücksichtigen sind.
e)Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten.
f)Der Betreiber von Eisenbahnanlagen teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen so rasch wie möglich die Berechnung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit. Die Berechnung umfasst sämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat.
g)Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können. Dieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den beteiligten Parteien. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen.
h)Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der Betreiber von Eisenbahnanlagen einmal jährlich das von den Eisenbahnverkehrsunternehmen im Jahresdurchschnitt erzielte Leistungsniveau.

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