§ 3 – Finanzkommissionsgeschäft

ERGANZV · Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Anzeigepflichtige, die das Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1.eine Aufzählung der im eigenen Namen und für fremde Rechnung gehandelten Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung; verbriefte Finanzinstrumente sind gesondert zu kennzeichnen;
2.eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;
3.eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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