§ 6 – Finanzportfolioverwaltung

ERGANZV · Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1.eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden; Angaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar entgegengenommen werden;
2.eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise, insbesondere die Angabe eventueller Mindestdepotgrenzen;
3.eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanzinstrumente;
4.eine Beschreibung der Form der Verwahrung.
Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ERGANZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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