§ 8 – Drittstaateneinlagenvermittlung

ERGANZV · Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Anzeigepflichtige, die Einlagen in Drittstaaten vermitteln (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1.eine Aufstellung der Unternehmen in Drittstaaten, an welche die Einlagen vermittelt werden mit Angaben darüber, ob diese Unternehmen in ihrem Sitzland einer Solvenzaufsicht unterliegen, welche Behörde diese Aufsicht wahrnimmt und ob, durch wen und in welcher Höhe die Einlagen gesichert sind;
2.eine Beschreibung des Vermittlungswegs mit Angaben darüber, wie die Unternehmen die Einlagen entgegennehmen und in den Besitz des Geldes kommen und ob der Vermittler selbst Bargeld entgegennimmt;
3.die Angabe der Währung, in der die Einlage erbracht wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 ERGANZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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