§ 6

ERPVWG · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit es zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden für das Sondervermögen oder zur Durchführung der Zweckbestimmung des Sondervermögens (§ 2) zweckmäßig erscheint, im Rahmen der Sondervermögensverwaltung abgeschlossene Verträge zum Nachteil des Sondervermögens im Vertragswege aufheben oder ändern sowie Zahlungsverbindlichkeiten stunden, niederschlagen oder erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Hauptleihinstitute allgemein zur Stundung von Zins- und Tilgungsraten oder zur Änderung der Tilgungspläne gegenüber den Kreditnehmern ermächtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ERPVWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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