§ 7

ERPVWG · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden für jedes Rechnungsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Die Einnahmen sind nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben. Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 ERPVWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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