§ 19a – Verlegung des ständigen Aufenthaltes

ERSDIG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

(1)Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt 1.während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
2.ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
3.aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.
(2)Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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