§ 22 – Anrechnung anderen Dienstes

ERSDIG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Geleisteter Wehrdienst und auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger infolge 1.schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,
2.schuldhafter Dienstverweigerung,
3.Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen,
5.Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen, oder
6.einer während des Dienstes erlittenen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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