§ 25 – Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

ESBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

(1)An den Stirnseiten neu zu bauender Fahrzeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden.
(2)Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene des ganz eingedrückten Puffers mindestens 40 mm entfernt bleiben. Hiervon ausgenommen sind die Teile der Wulstübergänge.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 ESBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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