§ 27 – Beschaffenheit der Fahrzeuge

ESBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

(1)Der tragende Teil des Aufbaus neu zu bauender Fahrzeuge und die Innenausstattung neu zu bauender Triebfahrzeuge und Reisezugwagen dürfen nicht aus splitternden und leicht entflammbaren Werkstoffen bestehen. Brandübertragungen müssen durch eine entsprechende bauliche Konstruktion erschwert werden.
(2)Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen gegen Bremsfunken geschützt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 ESBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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