§ 11 – Verstoß gegen den Arztvorbehalt

ESCHG · Gesetz zum Schutz von Embryonen

(1)Wer, ohne Arzt zu sein, 1.entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,
2.entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder
3.entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ESCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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