§ 8 – Begriffsbestimmung

ESCHG · Gesetz zum Schutz von Embryonen

(1)Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
(2)In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.
(3)Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 02.12.2020 – 3 C 6/19ECLI:DE:BVerwG:2020:021220U3C6.19.0

    Die Untersuchung muraler Trophektodermzellen eines in vitro erzeugten Embryos auf chromosomale Fehlverteilungen (Chromosomen-Screening) ist eine Präimplantationsdiagnostik im Sinne von § 3a Abs. 1 ESchG. Sie darf daher nicht ohne die zustimmende Bewertung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden.

  • BSG, Urt. v. 12.09.2015 – B 1 KR 15/14 RECLI:DE:BSG:2015:120915UB1KR1514R0

    Die Polkörperdiagnostik gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 1 KR 19/13 RECLI:DE:BSG:2014:181114UB1KR1913R0

    Die Präimplantationsdiagnostik gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

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