§ 10 – Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung

ESIV_2020 · Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

(1)Die Sicherheitsbescheinigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn 1.die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird,
2.die Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird, oder
3.sich die Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit wesentlich geändert haben.
(2)Wird eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise widerrufen, kann der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung eine Überprüfung entsprechend § 8 verlangen.
(3)Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt, wenn die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle war.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ESIV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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