§ 8 – Überprüfung nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763

ESIV_2020 · Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

(1)Hat die Sicherheitsbescheinigungsstelle einem Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nicht oder nicht vollständig entsprochen, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Entscheidung eine Überprüfung nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 beantragen.
(2)Die Überprüfung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Überprüfungsantrags.
(3)Wird die ablehnende Entscheidung der Agentur bestätigt, so kann der Antragsteller bei der Beschwerdekammer nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 Beschwerde einlegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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