§ 41b – Abschluss des Lohnsteuerabzugs
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 RECLI:DE:BSG:2024:230424UB12BA322R0
1. Aufwendungen einer Arbeitgeberin für eine Betriebsfeier über 110 Euro pro Beschäftigten unterliegen als Arbeitsentgelt grundsätzlich der Beitragspflicht, wenn sie nicht zeitgleich mit der Entgeltabrechnung zumindest zur pauschalen Besteuerung angemeldet worden sind. 2. Die erforderliche Gleichzeitigkeit ist jedenfalls nach Ablauf der für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung maßgebenden Frist nicht mehr gegeben.
- BFH, Urt. v. 20.02.2024 – IX R 20/23ECLI:DE:BFH:2024:U.200224.IXR20.23.0
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist.
- BSG, Urt. v. 25.06.2020 – B 10 EG 3/19 RECLI:DE:BSG:2020:250620UB10EG319R0
1. Ein Einkommensteuerbescheid beseitigt die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers bei der Bemessung des Elterngelds. 2. Nach Wegfall der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung hat die Elterngeldbehörde bei greifbaren Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Lohn- und Gehaltsbescheinigung zu prüfen, ob eine Einnahme als laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug zu behandeln ist.
- BSG, Urt. v. 13.12.2018 – B 10 EG 9/17 RECLI:DE:BSG:2018:131218UB10EG917R0
- BFH, Beschl. v. 29.11.2017 – VI B 45/17ECLI:DE:BFH:2017:B.291117.VIB45.17.0
1. NV: Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat . 2. NV: Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786) .
- BFH, Beschl. v. 04.11.2014 – I R 19/13
1. NV: Dass dem Verpflichtungsbegehren des Klägers (hier: Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG 2009) schon vor Klageerhebung nicht mehr entsprochen werden konnte, steht der Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen . 2. NV: Die Fiktion einer Ansässigkeit nach der sog. Tie-breaker-rule eines Abkommens (nur) in dem Vertragsstaat, in dem der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, kann nicht "abkommensübergreifend" zur Anwendung gebracht werden .
- BFH, Beschl. v. 17.07.2013 – III B 30/13
1. NV: Für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, mit dem eine Änderung der Lohnsteuerklasse im Wege der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald der Lohnsteuerabzug wegen Abschlusses des Lohnkontos nicht mehr geändert werden kann. 2. NV: Die Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, wonach nach Erledigung eines mit einer Klage angefochtenen Verwaltungsaktes unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen werden kann, ist auf das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.
- BFH, Beschl. v. 25.05.2012 – III B 166/11
1. NV: Ein auf die Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtetes Rechtsmittel wird unzulässig, sobald der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann . 2. NV: Ein an das FG gerichteter Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarten im Wege der AdV ist unzulässig, wenn die Behörde nicht zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat . 3. NV: Es fehlt an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund, wenn durch die Ablehnung weder die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen bedroht wäre noch ähnlich gewichtige Gründe vorliegen .
- BFH, Urt. v. 08.12.2011 – VI R 18/11
1. Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gemäß § 41b EStG geleistet werden . 2. Diese Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos ist grundsätzlich unverzichtbar . 3. Auf sie kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten --aufs Jahr bezogen-- die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen .
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