§ 41c – Änderung des Lohnsteuerabzugs
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 RECLI:DE:BSG:2024:230424UB12BA322R0
1. Aufwendungen einer Arbeitgeberin für eine Betriebsfeier über 110 Euro pro Beschäftigten unterliegen als Arbeitsentgelt grundsätzlich der Beitragspflicht, wenn sie nicht zeitgleich mit der Entgeltabrechnung zumindest zur pauschalen Besteuerung angemeldet worden sind. 2. Die erforderliche Gleichzeitigkeit ist jedenfalls nach Ablauf der für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung maßgebenden Frist nicht mehr gegeben.
- BFH, Urt. v. 30.09.2020 – VI R 34/18ECLI:DE:BFH:2020:U.300920.VIR34.18.0
1. § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Eine Anwendung auf alle Änderungsanträge, über die nach dem 31.12.2013 zu entscheiden ist, unabhängig davon, ob sie Lohnsteuer-Anmeldungen für Veranlagungszeiträume vor 2014 betreffen, kommt nicht in Betracht. 2. Steht eine Lohnsteuer-Anmeldung nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, hindert § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO nicht. 3. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist auch erfüllt, wenn ein Dritter den Arbeitgeber bei Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung arglistig täuscht. 4. Auch wenn die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO erfüllt sind, ist eine Änderung nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des FA. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nicht in Betracht.
- BSG, Urt. v. 13.12.2018 – B 10 EG 9/17 RECLI:DE:BSG:2018:131218UB10EG917R0
- BFH, Urt. v. 11.04.2018 – I R 5/16ECLI:DE:BFH:2018:U.110418.IR5.16.0
1. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. signing bonus --eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in Deutschland auszuübende Tätigkeit vorab gewährt wurde-- nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 zu . 2. Die auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage hat sich in der Hauptsache erledigt, wenn der Lohnsteuerabzug sowie die Lohnsteueranmeldung nicht mehr geändert werden können und auch der Erlass eines Lohnsteuernachforderungs- oder Haftungsbescheids nicht mehr in Betracht kommt .
- BFH, Urt. v. 24.01.2018 – I R 49/16ECLI:DE:BFH:2018:U.240118.IR49.16.0
Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden .
- BSG, Urt. v. 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 RECLI:DE:BSG:2017:141217UB10EG717R0
1. Welche Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge von der Elterngeldbemessung ausgeschlossen sind, richtet sich allein nach den Vorgaben des materiellen Steuerrechts und den Ergebnissen des Lohnsteuerabzugsverfahrens. 2. Die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren bindet die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist. 3. Neben laufendem Monatslohn regelmäßig vierteljährlich gezahlte Provisionen erhöhen nicht das Elterngeld.
- BSG, Urt. v. 14.12.2017 – B 10 EG 4/17 RECLI:DE:BSG:2017:141217UB10EG417R0
1. Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen richtet sich im Elterngeldrecht nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. 2. Laufender Arbeitslohn wird durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der - rein zeitlich betrachtet - den Regelfall der Entlohnung darstellt.
- BFH, Urt. v. 10.05.2017 – I R 82/15ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IR82.15.0
1. NV: Bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ersetzt die Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs. 6 EStG aufgrund des Verweises in § 39d Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG auf § 41c EStG und § 39b Abs. 6 EStG die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG und gilt nach § 39d Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 EStG als Lohnsteuerkarte. Soweit § 39 Abs. 3b Satz 4 EStG ausdrücklich anordnet, dass Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte als gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 179 AO anzusehen sind, ist damit über den Verweis in § 39d Abs. 3 Satz 4 EStG auch für die Ausstellung oder Änderung einer Bescheinigung im Verfahren des § 39d EStG die Korrekturvorschrift des § 164 Abs. 2 AO eröffnet. 2. NV: Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika 1973 bestimmt, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen in Deutschland der Besteuerung unterworfen werden dürfen und damit dem Lohnsteuerabzug nach § 39d i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG unterliegen, wenn das ausgezahlte Altersruhegeld in Südafrika (tatsächlich) nicht besteuert wird, d.h. Südafrika sein bestehendes Besteuerungsrecht nicht ausübt (Bestätigung Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 I B 47/12, BFH/NV 2013, 196, und vom 13. Oktober 2015 I B 68/14, BFH/NV 2016, 558; Anschluss an Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BFHE 219, 534, BStBl II 2008, 953 zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien 1989 und Abschn. 16 Buchst. d Prot. DBA-Italien 1989).
- BAG, Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 266/16ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR266.16.0
Der Arbeitgeber kann sich auf den besonderen Erfüllungseinwand des Abzugs und der Abführung von Lohnsteuer nur für den abzurechnenden Kalendermonat und ggf. als Korrektur für den Vormonat berufen.
- BFH, Beschl. v. 04.11.2014 – I R 19/13
1. NV: Dass dem Verpflichtungsbegehren des Klägers (hier: Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG 2009) schon vor Klageerhebung nicht mehr entsprochen werden konnte, steht der Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen . 2. NV: Die Fiktion einer Ansässigkeit nach der sog. Tie-breaker-rule eines Abkommens (nur) in dem Vertragsstaat, in dem der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, kann nicht "abkommensübergreifend" zur Anwendung gebracht werden .
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