§ 81a – Zuständige Stelle
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 09.06.2015 – X R 14/14
1. Beamte, die ohne Besoldung beurlaubt sind, deren Versorgungsanwartschaft aber auf die zwischenzeitliche Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber erstreckt wird, können Altersvorsorgezulage nur erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitragsjahr gegenüber dem privaten Arbeitgeber schriftlich in die Übermittlung bestimmter Daten einwilligen. 2. Erteilt der Beamte in diesen Fällen die Einwilligung gegenüber seinem --hierfür unzuständigen-- öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, ist wegen der Versäumung der Einwilligungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der amtliche Antragsvordruck jedenfalls für die Jahre 2005 bis 2007 den fehlerhaften Hinweis enthielt, die Einwilligung sei auch in diesen Fällen gegenüber dem Dienstherrn zu erklären.
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