§ 82 – Altersvorsorgebeiträge
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 02.04.2025 – X R 6/22ECLI:DE:BFH:2025:U.020425.XR6.22.0
Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals.
- BFH, Urt. v. 16.02.2022 – X R 26/20ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR26.20.0
Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.
- BFH, Urt. v. 16.02.2022 – X R 20/20ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR20.20.0
Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.
- BFH, Urt. v. 19.01.2022 – X R 32/20ECLI:DE:BFH:2022:U.190122.XR32.20.0
1. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden. 2. Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO i.V.m. § 10a Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG in der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt.
- BSG, Urt. v. 26.02.2019 – B 12 KR 13/18 RECLI:DE:BSG:2019:260219UB12KR1318R0
Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts bleibt bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen und nicht vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer weitergeführten Direktversicherung auch nach einer Betriebseinstellung oder Gewerbeabmeldung erhalten.
- BGH, Versäumnisurteil v. 16.11.2017 – IX ZR 21/17ECLI:DE:BGH:2017:161117UIXZR21.17.0
1. Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der §§ 1, 5 AltZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen. 2. Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff. EStG) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war.
- BFH, Urt. v. 24.08.2016 – X R 3/15ECLI:DE:BFH:2016:U.240816.XR3.15.0
1. NV: Eine Beamtin auf Widerruf, die im Beitragsjahr aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, kann jedenfalls bei kurzfristiger Nachversicherung Altersvorsorgezulage als Pflichtversicherte erhalten, ohne dass die Erteilung einer Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten erforderlich ist . 2. NV: Ein Steuerpflichtiger, der eine bestimmte steuerrechtliche Vergünstigung begehrt, die in mehreren nebeneinander stehenden gesetzlichen Tatbeständen als Rechtsfolge vorgesehen ist, kann sich auf denjenigen Tatbestand berufen, der die für ihn günstigeren Voraussetzungen enthält .
- BFH, Urt. v. 08.07.2015 – X R 41/13
1. Voraussetzung für die Erlangung der Altersvorsorgezulage ist die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden . 2. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken . 3. Die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg für Fragen der Gewährung der Altersvorsorgezulage verletzt nicht den Anspruch des Zulageberechtigten auf effektiven Rechtsschutz .
- BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – IV ZR 444/13
- BGH, Beschl. v. 11.03.2015 – IV ZR 444/13
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