§ 85 – Kinderzulage
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 12.12.2017 – X R 25/16ECLI:DE:BFH:2017:U.121217.XR25.16.0
NV: Der für den Anspruch auf Kinderzulage relevante Begriff "ausgezahlt" i.S. des § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. stellt auf den Leistungsempfänger des Kindergeldes ab, der nach rechtlichen Maßstäben zu bestimmen ist. An wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde, ist nicht maßgeblich .
- BFH, Beschl. v. 16.06.2016 – X B 110/15
1. NV: Bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, die Absendung der Urteilsausfertigungen . 2. NV: Schriftsätze, die bis zur Absendung der Urteilsausfertigungen beim FG eingehen, müssen grundsätzlich verwertet werden, auch wenn das Urteil ohne mündliche Verhandlung bereits beschlossen ist .
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