§ 86 – Mindesteigenbeitrag
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 03.12.2019 – X R 33, 34/18, X R 33/18, X R 34/18ECLI:DE:BFH:2019:U.031219.XR33.18.0
1. NV: Die zugunsten von Pflichtmitgliedern ausländischer Alterssicherungssysteme geltende Übergangsregelung des § 52 Abs. 24c EStG 2010 (heute § 10a Abs. 6 EStG) setzt voraus, dass der Berechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrags leistet. Es genügt nicht, wenn er zwar einen solchen Vertrag --beitragsfrei-- unterhält, die Beiträge aber auf einen erst nach dem Stichtag abgeschlossenen Vertrag leistet . 2. NV: Ein Pflichtmitglied eines ausländischen Alterssicherungssystems, das einen vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrag unterhält, ist dem Grunde nach unmittelbar zulageberechtigt. Ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund mittelbarer Zulageberechtigung ist damit ausgeschlossen .
- BFH, Urt. v. 24.08.2016 – X R 3/15ECLI:DE:BFH:2016:U.240816.XR3.15.0
1. NV: Eine Beamtin auf Widerruf, die im Beitragsjahr aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, kann jedenfalls bei kurzfristiger Nachversicherung Altersvorsorgezulage als Pflichtversicherte erhalten, ohne dass die Erteilung einer Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten erforderlich ist . 2. NV: Ein Steuerpflichtiger, der eine bestimmte steuerrechtliche Vergünstigung begehrt, die in mehreren nebeneinander stehenden gesetzlichen Tatbeständen als Rechtsfolge vorgesehen ist, kann sich auf denjenigen Tatbestand berufen, der die für ihn günstigeren Voraussetzungen enthält .
- BFH, Urt. v. 09.03.2016 – X R 49/14
NV: Jedenfalls bis zur Änderung des § 86 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das JStG 2007 steht dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten die ungekürzte Altersvorsorgezulage auch dann zu, wenn der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag zwar geleistet hat, dieser aber nicht gefördert worden ist .
- BSG, Urt. v. 09.11.2010 – B 4 AS 7/10 RECLI:DE:BSG:2010:091110UB4AS710R0
Beiträge an eine Pensionskasse der betrieblichen Altersversorgung aus Bruttoentgeltumwandlung sind als angemessene Beiträge bis zur ersten objektiv rechtlichen Möglichkeit der Änderung der Beitragshöhe nach Beginn des SGB 2-Leistungsbezugs (Schonfrist) in tatsächlicher Höhe vom zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen, danach bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags nach § 86 EStG ("Riesterrente").
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