§ 13 – Datenübermittlung zwischen den Behörden

ESVG · Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

(1)Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde, Daten zu übermitteln, die verarbeitet worden sind nach 1.dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
2.der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
3.der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist,
4.dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung,
5.dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,
6.dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder
7.einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.
Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.
(2)Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.
(3)Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und
2.das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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