§ 10 – Art und Form der Datenübermittlung

ESVGD_V · Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Die Daten sind in einem maschinenlesbaren Format an die zur Datenanforderung berechtigten Behörden zu übermitteln oder den zur Datenanforderung berechtigten Behörden durch ein Datensystem über geeignete Schnittstellen bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 können die Daten anderweitig elektronisch oder schriftlich übermittelt werden, sofern die zur Datenübermittlung verpflichtete Behörde nicht über die für eine Übermittlung nach Satz 1 notwendigen Voraussetzungen verfügt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ESVGD_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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