§ 10 – Kosten

ETHRG · Gesetz zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats

(1)Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Aufwandsentschädigung wird vom Präsidenten des Deutschen Bundestags festgesetzt.
(2)Die Kosten des Deutschen Ethikrats und seiner Geschäftsstelle trägt der Bund.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ETHRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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