§ 7 – Öffentlichkeit

ETHRG · Gesetz zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats

(1)Die Beratungen des Deutschen Ethikrats sind öffentlich; er kann auch nicht öffentlich beraten und die Ergebnisse nicht öffentlicher Beratungen veröffentlichen.
(2)Der Deutsche Ethikrat veröffentlicht seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte.
(3)Vertreten Mitglieder bei der Abfassung eine abweichende Auffassung, so können sie diese in der Stellungnahme, der Empfehlung oder dem Bericht zum Ausdruck bringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 ETHRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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